teilhafter erscheinen lassen. Die Voraussetzungen der Standortgebundenheit beurteilen sich nach objektiven Massstäben, das heisst, es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche der Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen, um der Zersiedlung der Landschaft entgegen zu wirken.8 b) Die Beschwerdeführerin führt aus, es entspreche reinster Willkür, wenn die Bootsanbindepfähle nicht als standortgebundene Anlagen für das Festbinden eines Schiffes qualifiziert würden.