Einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedarf es immer dann, wenn eine Ausnahme vom Erfordernis der Zonenkonformität für ein Neubauvorhaben erteilt werden soll, das ausserhalb der Bauzonen zu stehen kommen soll.4 Soweit die Regelung von Art. 24 RPG zur Anwendung gelangt, ist diese unmittelbar anwendbar und abschliessend.5 Nicht im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Bst. a BauG freigegebene Flächen eines Gewässers gelten als Gebiet ausserhalb der Bauzonen im Sinn von Art. 24 RPG.6 Die fraglichen Pfähle im Bielersee können deshalb nur über eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bewilligt werden.7