a) Nach Art. 11 Abs. 1 BauG sind in Gewässern – ausserhalb von Gewässerflächen, die im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Bst. a BauG freigegeben worden sind – nur standortgebundene Bauvorhaben, die im öffentlichen Interesse liegen, zulässig. Die sechs Pfähle liegen ausserhalb einer Gewässerfläche im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Bst. a BauG und dienen als Bootsanbindeplatz einzig privaten Zwecken. Sie sind nicht zonenkonform und können nur über den Weg einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG3 und Art. 2 Abs. 1 BauG).