Gegenstand des nachträglichen Baugesuchs vom 6. August 1996 bildet das Einrammen von sechs Pfählen in den Grund des Bielersees. Anfechtungsobjekte sind die Verfügungen des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Seeland vom 15. März 2012 und die Verfügung des AGR vom 17. Februar 2012. Beide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) angefochten werden. Als Rechtsnachfolgerin des Baugesuchstellers und als Adressatin der Wiederherstellungsverfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden.