Die Gemeinde Vinelz verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Auf eine Beteiligung am Verfahren haben auch die Einsprecher (Erben D.________ und B.________) verzichtet. Der Regierungsstatthalter beantragt in der Stellungnahme vom 1. Mai 2012, die Beschwerde abzuweisen. Den gleichen Antrag stellt auch das AGR in der Vernehmlassung vom 18. Mai 2012.