2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 16. April 2012 Beschwerde. Sie stellt folgende Anträge: «1. Der Gesamtbauentscheid vom 15. März 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die (nachträgliche) Baubewilligung für das "Setzen von 6 gerammten Pfählen" zu erteilen. 2. Eventuell: Der Gesamtbauentscheid vom 15. März 2012 sei aufzuheben und für das „Setzen von 6 gerammten Pfählen" sei eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff RPG zu erteilen. 3. Subeventuell: Der Bauabschlag sei zu bestätigen aber auf die Verfügung der Wiederherstellung sei zu verzichten.