{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2013-03-20", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2012-44_2013-03-20.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2012_44_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b087f73e9092548a7624ecc8d5f4653dd04586d4a6eb4f17bd498a068a80ac0eeb0c67f2cab3f8108aeec16400722036d?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b087f73e9092548a7624ecc8d5f4653dd04586d4a6eb4f17bd498a068a80ac0eeb0c67f2cab3f8108aeec16400722036d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2012_44", "Checksum": "cde79abd473ab3d81347ec21a8b69ca5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2012 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 20.03.2013 110 2012 44"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 20.03.2013 110 2012 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 20.03.2013 110 2012 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bootsanbindeplatz | Vinelz"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:07:02", "Checksum": "fb37fd835940e5768b1ce1e6caec1f81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 20.03.2013 110 2012 44\nRegeste:\nBootsanbindeplatz | Vinelz\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nDas Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2013/134 vom 16.12.2014). Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das\nUrteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen (BGE 1C_43/2015 vom 6.11.2015).\n\nRA Nr. 110/2012/44 Bern, 20. März 2013\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nZ.________ AG\nBeschwerdeführerin\n\nvertreten durch Herrn Rechtsanwalt X.________\n\nund\n\nRegierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Postfach, 3270 Aarberg\n\nAmt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Vinelz, Gemeindeverwaltung, 3234 Vinelz\n\nbetreffend die Verfügungen des AGR vom 17. Februar 2012 und des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 15. März 2012 (Gemeinde Nr. 1122; Bootsanbindeplatz)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Herr Y.________ stellte am 19. Februar 1990 das Baugesuch für das «Ausgraben\ndes bestehenden Hafens» und das «Neuerstellen des schon bestehenden Bootssteges in\nden gleichen Ausmassen» auf der Parzelle Vinelz Grundbuchblatt Nr. A.________. Der\nKreisoberingenieur III stellte fest, dass die Ausbaggerungsarbeiten ohne\nWasserbaupolizeibewilligung ausgeführt wurden und stellte am 20. April 1990 die\nBauarbeiten ein. Der Fischereiinspektor erteilte am 7. Mai 1990 die fischereipolizeiliche\n2\n\nBewilligung, das Naturschutz-inspektorat am 11. Mai 1990 die Bewilligung nach NHG1 und\nder Kreisoberingenieur III am 31. Mai 1990 die Wasserbaubewilligung für das Ausgraben\ndes bestehenden Hafens und das Erneuern des bestehenden Bootsstegs im gleichen\nAusmass (keine Erweiterung oder Veränderung). Eine Baubewilligung wurde nicht erteilt.\n\nIm August 1995 beklagte sich Herr B.________, dass Herr Y.________ den Hafen anders\nals seiner Zeit bewilligt saniert und grössere Pfähle gesetzt habe. Am 10. Juli 1996 forderte\ndie Gemeinde Vinelz Herrn C.________, damaliger Eigentümer der Parzelle\nNr. A.________ auf, die Posten längs des Stegs sowie die sechs in den See gerammten\nPfähle zu entfernen. Herr C.________ stellte am 6. August 1996 ein nachträgliches\nBaugesuch für das Erstellen von sechs gerammten Pfählen für das Anbinden von Schiffen.\nIm Laufe des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin als neue Eigentümerin der Parzelle\nNr. A.________ in das Verfahren eingetreten.\n\nMit Verfügung vom 17. Februar 2012 verweigerte das Amt für Gemeinden und\nRaumordnung (AGR) die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone.\nAm 15. März 2012 wies der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Seeland das\nnachträgliche Baugesuch ab und ordnete das Entfernen der sechs Pfähle an.\n\n2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 16. April 2012 Beschwerde. Sie stellt\nfolgende Anträge:\n«1. Der Gesamtbauentscheid vom 15. März 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei\ndie (nachträgliche) Baubewilligung für das \"Setzen von 6 gerammten Pfählen\" zu\nerteilen.\n2. Eventuell:\nDer Gesamtbauentscheid vom 15. März 2012 sei aufzuheben und für das „Setzen von 6\ngerammten Pfählen\" sei eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff RPG zu erteilen.\n3. Subeventuell:\nDer Bauabschlag sei zu bestätigen aber auf die Verfügung der Wiederherstellung sei zu\nverzichten.\n4. Die rechtshängigen Einsprachen,\n- D.________, 4410 Liestal,\n- B.________, 3234 Vinelz,\n\n1 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451).\n3\n\nseien als öffentlich rechtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf diese eingetreten\nwerden kann.\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»\n\nDie Gemeinde Vinelz verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Auf eine\nBeteiligung am Verfahren haben auch die Einsprecher (Erben D.________ und\nB.________) verzichtet. Der Regierungsstatthalter beantragt in der Stellungnahme vom 1.\nMai 2012, die Beschwerde abzuweisen. Den gleichen Antrag stellt auch das AGR in der\nVernehmlassung vom 18. Mai 2012.\n\n3. Das Rechtsamt holte folgende Unterlagen ein:\na) beim AGR den Seeverkehrplan für die bernischen Teile des Bieler- und\nNeuenburgersees vom Dezember 1992,\nb) beim Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG) die Kopien sämtlicher Bewilligungen\nund Konzessionen, die der Kanton für die Schiffliegeplätze auf den Parzellen\nNrn. A.________ und E.________ erteilt hat,\nc) bei der Gemeinde Vinzelz die Vorakten und die Baugesuchsakten betreffend den\nSteg auf der Parzelle Nr. F.________ (Bauvorhaben G.________)\nd) beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SSVA) eine Liste der Schiffsausweise,\nwelche es seit dem 7. Juli 1962 mit Standort «P. H.________ priv» ausgestellt hat.\n\nDas AGG teilte mit Schreiben vom 6. September 2012 mit, dass für die Schiffsliegeplätze\nauf den Parzellen Nrn. A.________ und E.________ keine Bewilligungen erteilt worden\nseien. Es seien auch keine Abgaben für den gesteigerten Gemeingebrauch von\nöffentlichen Gewässern bezahlt worden.\n\nDas SSVA führte im Schreiben vom 28. September 2012 Folgendes aus:\n\n"}