ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewie- sen (VGE 2013/134 vom 16.12.2014). Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen (BGE 1C_43/2015 vom 6.11.2015). RA Nr. 110/2012/44 Bern, 20. März 2013 in der Beschwerdesache zwischen Z.________ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X.________ und Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Postfach, 3270 Aarberg Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Vinelz, Gemeindeverwaltung, 3234 Vinelz betreffend die Verfügungen des AGR vom 17. Februar 2012 und des Regierungsstatthal- teramts Seeland vom 15. März 2012 (Gemeinde Nr. 1122; Bootsanbindeplatz) I. Sachverhalt 1. Herr Y.________ stellte am 19. Februar 1990 das Baugesuch für das «Ausgraben des bestehenden Hafens» und das «Neuerstellen des schon bestehenden Bootssteges in den gleichen Ausmassen» auf der Parzelle Vinelz Grundbuchblatt Nr. A.________. Der Kreisoberingenieur III stellte fest, dass die Ausbaggerungsarbeiten ohne Wasserbaupolizeibewilligung ausgeführt wurden und stellte am 20. April 1990 die Bauarbeiten ein. Der Fischereiinspektor erteilte am 7. Mai 1990 die fischereipolizeiliche 2 Bewilligung, das Naturschutz-inspektorat am 11. Mai 1990 die Bewilligung nach NHG1 und der Kreisoberingenieur III am 31. Mai 1990 die Wasserbaubewilligung für das Ausgraben des bestehenden Hafens und das Erneuern des bestehenden Bootsstegs im gleichen Ausmass (keine Erweiterung oder Veränderung). Eine Baubewilligung wurde nicht erteilt. Im August 1995 beklagte sich Herr B.________, dass Herr Y.________ den Hafen anders als seiner Zeit bewilligt saniert und grössere Pfähle gesetzt habe. Am 10. Juli 1996 forderte die Gemeinde Vinelz Herrn C.________, damaliger Eigentümer der Parzelle Nr. A.________ auf, die Posten längs des Stegs sowie die sechs in den See gerammten Pfähle zu entfernen. Herr C.________ stellte am 6. August 1996 ein nachträgliches Baugesuch für das Erstellen von sechs gerammten Pfählen für das Anbinden von Schiffen. Im Laufe des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin als neue Eigentümerin der Parzelle Nr. A.________ in das Verfahren eingetreten. Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 verweigerte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Am 15. März 2012 wies der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Seeland das nachträgliche Baugesuch ab und ordnete das Entfernen der sechs Pfähle an. 2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 16. April 2012 Beschwerde. Sie stellt folgende Anträge: «1. Der Gesamtbauentscheid vom 15. März 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die (nachträgliche) Baubewilligung für das "Setzen von 6 gerammten Pfählen" zu erteilen. 2. Eventuell: Der Gesamtbauentscheid vom 15. März 2012 sei aufzuheben und für das „Setzen von 6 gerammten Pfählen" sei eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff RPG zu erteilen. 3. Subeventuell: Der Bauabschlag sei zu bestätigen aber auf die Verfügung der Wiederherstellung sei zu verzichten. 4. Die rechtshängigen Einsprachen, - D.________, 4410 Liestal, - B.________, 3234 Vinelz, 1 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). 3 seien als öffentlich rechtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Die Gemeinde Vinelz verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Auf eine Beteiligung am Verfahren haben auch die Einsprecher (Erben D.________ und B.________) verzichtet. Der Regierungsstatthalter beantragt in der Stellungnahme vom 1. Mai 2012, die Beschwerde abzuweisen. Den gleichen Antrag stellt auch das AGR in der Vernehmlassung vom 18. Mai 2012. 3. Das Rechtsamt holte folgende Unterlagen ein: a) beim AGR den Seeverkehrplan für die bernischen Teile des Bieler- und Neuenburgersees vom Dezember 1992, b) beim Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG) die Kopien sämtlicher Bewilligungen und Konzessionen, die der Kanton für die Schiffliegeplätze auf den Parzellen Nrn. A.________ und E.________ erteilt hat, c) bei der Gemeinde Vinzelz die Vorakten und die Baugesuchsakten betreffend den Steg auf der Parzelle Nr. F.________ (Bauvorhaben G.________) d) beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SSVA) eine Liste der Schiffsausweise, welche es seit dem 7. Juli 1962 mit Standort «P. H.________ priv» ausgestellt hat. Das AGG teilte mit Schreiben vom 6. September 2012 mit, dass für die Schiffsliegeplätze auf den Parzellen Nrn. A.________ und E.________ keine Bewilligungen erteilt worden seien. Es seien auch keine Abgaben für den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichen Gewässern bezahlt worden. Das SSVA führte im Schreiben vom 28. September 2012 Folgendes aus: «Aufgrund verschiedener organisatorischen und systemtechnischen Umstellungen ist eine Rückverfolgung der Standorte der Schiffe bis 7. Juli 1962 nicht möglich (u.a. da die Schifffahrt erst in den 80er-Jahren dem damaligen Strassenverkehrsamt angegliedert wurde). Zudem werden die Standorte teilweise gemäss Kundenangaben in den Schiffsausweisen eingetragen. Das heisst, dass die Bezeichnung „P. A.________ priv." nicht zwingend als solches als Standort im Schiffsausweis eingetragen ist. 4 Die von Ihnen beigelegte Kopie des Schiffsausweises BE I.________, ausgestellt am 24. Juni 1994, ist somit der älteste Nachweis über eine Immatrikulation eines Schiffes mit diesem Standort. Anhand der archivierten Unterlagen des erwähnten Schiffes, war dies bis zum Zeitpunkt der Annullation am 29. Juni 2012 das einzige Schiff (mit diversen Halterwechseln), welches mit Standort „P, A.________ priv." (o.ä.) immatrikuliert war. Aus der Historisierung konnten folgende Halter eruiert werden: - Juni 1994 bis April 2005: J.________ AG, Hr. C.________ - April 2005 bis Mai 2009: AG für K.________, Z.________ AG Mai 2009 bis Juni 2012: Herr Y.________, Z.________» AG 4. Auf die Rechtsschriften und die eingeholten Unterlagen wird, soweit für den Ent- scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Gegenstand des nachträglichen Baugesuchs vom 6. August 1996 bildet das Einrammen von sechs Pfählen in den Grund des Bielersees. Anfechtungsobjekte sind die Verfügungen des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Seeland vom 15. März 2012 und die Verfügung des AGR vom 17. Februar 2012. Beide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 in- nert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedi- rektion (BVE) angefochten werden. Als Rechtsnachfolgerin des Baugesuchstellers und als Adressatin der Wiederherstellungsverfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht wor- den. Die BVE tritt auf die Beschwerde ein. 2. Standortgebundenheit der Bootsanbindepfähle 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 5 a) Nach Art. 11 Abs. 1 BauG sind in Gewässern – ausserhalb von Gewässerflächen, die im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Bst. a BauG freigegeben worden sind – nur standortgebunde- ne Bauvorhaben, die im öffentlichen Interesse liegen, zulässig. Die sechs Pfähle liegen ausserhalb einer Gewässerfläche im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Bst. a BauG und dienen als Bootsanbindeplatz einzig privaten Zwecken. Sie sind nicht zonenkonform und können nur über den Weg einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG3 und Art. 2 Abs. 1 BauG). Einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bedarf es immer dann, wenn eine Ausnah- me vom Erfordernis der Zonenkonformität für ein Neubauvorhaben erteilt werden soll, das ausserhalb der Bauzonen zu stehen kommen soll.4 Soweit die Regelung von Art. 24 RPG zur Anwendung gelangt, ist diese unmittelbar anwendbar und abschliessend.5 Nicht im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Bst. a BauG freigegebene Flächen eines Gewässers gelten als Gebiet ausserhalb der Bauzonen im Sinn von Art. 24 RPG.6 Die fraglichen Pfähle im Bie- lersee können deshalb nur über eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bewilligt werden.7 Nach Art. 24 Bst. a RPG ist zunächst zu prüfen, ob der Zweck des Bauvorhabens einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert. Die Standortgebundenheit ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebs- wirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit sowohl im Grundsatz als auch in ihren räumlichen Dimensionen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone ange- wiesen ist (sog. positive Standortgebundenheit), oder wenn eine Baute aus bestimmten Gründen, etwa wegen ihrer Immissionen, in einer Bauzone ausgeschlossen ist bzw. sich dort nicht sinnvoll verwirklichen lässt (sog. negative Standortgebundenheit). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch gewichtige objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vor- 3 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 4 vgl. Marginale zu Art. 24 RPG; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Vorbemerkungen Art. 24 N. 4. 5 Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24 N. 4; Alfred Kuttler, Wann ist für die Bewilligung von Bauten und Anlagen Art. 24 RPG anzuwenden?, in Das Recht in Raum und Zeit, Festschrift für Martin Lendi, 1998, S. 337 ff., S. 341. 6 BGE 114 Ib 81 E. 3; BVR 1990 S, 105; Zaugg/Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 3. Aufl. 2007, Art. 11 N. 7a und 9; Waldmann/Hänni, a.a.O., Vorbemerkungen Art. 24 ff. N. 4. 7 vgl. auch BGE 132 II 10 = Pra 2006 S, 969 E. 2.6. 6 teilhafter erscheinen lassen. Die Voraussetzungen der Standortgebundenheit beurteilen sich nach objektiven Massstäben, das heisst, es kann weder auf die subjektiven Vorstel- lungen und Wünsche der Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Be- quemlichkeit ankommen. Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen, um der Zersiedlung der Landschaft entgegen zu wirken.8 b) Die Beschwerdeführerin führt aus, es entspreche reinster Willkür, wenn die Bootsan- bindepfähle nicht als standortgebundene Anlagen für das Festbinden eines Schiffes qualifi- ziert würden. Die fraglichen Pfähle sind an sich auf einen Standort im Wasser angewiesen. Dies führt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch noch nicht zwingend dazu, dass die Anlage auch standortgebunden im Sinn von Art. 24 Bst. a RPG ist. Die Beschwerdeführerin hätte darzulegen, dass die Anlage nicht in einer dafür ausgeschiedenen Zone gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. a BauG für private Anlagen für den Bade- und Wassersport erstellt wer- den kann.9 Zudem setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits die Prüfung der Standortgebundenheit eine Interessenabwägung voraus, bei der auch zu prüfen ist, ob die Baute einen wesentlichen Vorteil darstellt, der es rechtfertigt, die Anlage ausserhalb der Bauzone zu errichten bzw. ob überhaupt ein Bedürfnis für die Anlage besteht.10 Nebst der Standortgebundenheit des Projekts setzt eine Baubewilligung nach Art. 24 Bst. b RPG vor- aus, dass ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Ausnah- mebewilligung hat auf einer gesamthaften Abstimmung aller räumlich wesentlichen Ge- sichtspunkte und Interessen zu beruhen. Lenkender Massstab der Interessenabwägung bilden die verbindlichen Anordnungen im RPG, hauptsächlich die in Art. 1 und 3 RPG fest- gehaltenen Planungsziele und -grundsätze. Die entscheidende Behörde hat alle im konkre- ten Fall berührten Interessen zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen.11 Im vorliegenden Fall sprechen einzig private Interessen der Beschwerdeführerin für das Bauvorhaben. Deren Interessen sind als nicht schwergewichtig einzustufen. Es kommt hin- zu, dass sich der Rechtsvorgänger nicht an die Bewilligungen des Kreisoberingenieurs, 8 Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24 N. 7 ff. mit Hinweisen; BGE 129 II 63 = Pra 2003 S. 453 E. 3.1, 124 II 252 E. 4a, 123 II 256 E. 5a, 499 E. 3b/cc; BVR 2006 S. 444 E. 3.1, 2002 S. 263 E. 3a, je mit Hinweisen. 9 (vgl. BVR 1990 S. 105 E. 3a). 10 BGer 1A.186/2002 und 1A. 187/2002 vom 23.5.2003, E. 3.4; vgl. auch BGE 129 II 63 E. 3.3 = Pra 2003 S. 453 und Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24 N. 10. 11 BVR 2000 S. 494 E. 2b/bb mit Hinweisen. 7 des Fischereiinspektors und des Naturschutzinspektorates gehalten hat. Demgegenüber fällt das sowohl von der eidgenössischen wie auch von der bernischen Gesetzgebung an- gestrebte Ziel, die Uferlandschaft zu schützen und freizuhalten (Art. 1 SFG12 und Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG), entscheidend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht.13 Zudem ist Art. 11 Abs. 1 BauG zu beachten, der für Bauten in Gewässern und im ge- schützten Uferbereich ein öffentliches Interesse voraussetzt, das vorliegend ebenfalls nicht gegeben ist. Zusammenfassend überwiegen die gegen das Bauvorhaben sprechenden öf- fentlichen Interessen das private Interesse der Beschwerdeführerin am Bauvorhaben. Dar- an vermag auch die lange Verfahrensdauer nichts zu ändern, während der die Beschwer- deführerin versucht hat, die Seeverkehrsplanung zu ihren Gunsten zu ändern. Die Aus- nahmebewilligung nach Art. 24 RPG ist daher zu Recht verweigert worden. 3. Gleichbehandlung im Unrecht Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie rechtsungleich behandelt werde. Das AGR habe Herrn G.________ den Neubau eines Stegs auf der benachbarten Parzelle Nr. F.________ bewilligt. Herr G.________ stellte am 5. Oktober 2010 ein entsprechendes Baugesuch für einen Steg mit Badeplattform, der in den Bielersee ragt. Die dafür in Anspruch genommene Fläche des Bielersees ist nicht für den Bau von privaten Anlagen für den Badesport freige- geben. Sie gilt – wie die Fläche, welche die Beschwerdeführerin für ihre Schiffsanbinde- pfähle beansprucht – als Gebiet ausserhalb der Bauzonen im Sinn von Art. 24 RPG.14 Die fragliche Badeplattform hätte deshalb nur über eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bewilligt werden dürfen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat das AGR aber keine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone erteilt. Die ohne Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilte Baubewilligung des Regierungsstatt- halters des Verwaltungskreises Seeland vom 22. Dezember 2010 erscheint unter diesen Umständen als nichtig. Selbst wenn diese Anlage aber zu Unrecht bewilligt worden wäre, hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Ein sol- 12 Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG; BSG 704.1). 13 BVR 1995 S. 286 E. 4a mit Hinweisen. 14 BGE 114 Ib 81 E. 3; BVR 1990 S, 105; Zaugg/Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 3. Aufl. 2007, Art. 11 N. 7a und 9; Waldmann/Hänni, a.a.O., Vorbemerkungen Art. 24 ff. N. 4. 8 cher besteht nach Art. 8 BV15 nur unter besonderen Voraussetzungen: Gefordert wird unter anderem, dass eine ständige gesetzwidrige Praxis vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke; zudem dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen bestehen.16 Die zuständige Behörde ist im vorliegenden Fall das AGR. Eine gesetzwidrige Praxis des AGR liegt nicht vor. Ange- sichts des grossen öffentlichen Interesses an der Freihaltung der Ufer und an der Tren- nung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet könnte eine gesetzwidrige Praxis auch nicht ge- schützt werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist deshalb unbegründet. 4. Besitzstandsgarantie Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Bootsplätze seit über 25 Jahren benutzt würden. Das Einrammen der Pfähle sei durch die Besitzstandsgarantie ge- schützt. Nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sind in ihrem Bestand geschützt. Sie können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geän- dert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c RPG). Nach Art. 11 Abs. 1 Bst. b BauG können in Gewäs- sern die Erneuerung, der Umbau und der Wiederaufbau von Bauten und Anlagen bewilligt werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin wird eine nicht bewilligte Anlage nicht dadurch rechtmässig, dass sie nicht (mehr) beseitigt werden kann. Eine solche nicht bewilligte Baute darf nur un- terhalten werden.17 Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin hat die Bewilligungen des Kreisoberingenieurs, des Fischereiinspektors und des Naturschutzinspektorates über- schritten. Die neuen Bootsanbindepfähle stellen nicht bloss Unterhalt des nicht rechtmässig erstellten Hafens dar. Es handelt sich um eine Erneuerung, die nicht zulässig ist. 15 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 16 statt vieler: BGE 127 I 1 E. 3a; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2005, § 23 N. 17 f. 17Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, 3. Aufl. Band I, Bern 2007, Art.3 N 2 mit Ver- weis auf ZBl 2005 S. 384 E. 2.2.5 f. 9 5. Herstellung des rechtmässigen Zustandes a) Im nachträglichen Baubewiligungsverfahren entscheidet im Falle des Bauabschlags die Baubewilligungsbehörde darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wieder- herzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Eine Wiederherstellungsverfügung muss ver- hältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Die Anordnung darf nicht weiter gehen als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands notwendig, und die mit der Wiederherstellung verbundene Belastung des oder der Pflichtigen muss durch ein genügendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die verantwortliche Person in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des unrechtmässigen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, ebenso wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstel- lung nicht im öffentlichen Interesse liegt.18 Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederher- stellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherr- schaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichti- gen.19 b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Entfernen der Pfähle mit grösseren Immissionen und Schadenrisiken für die natürliche Umgebung verbunden wären, als wenn diese nicht entfernt werden müssen. Auf die Wiederherstellung sei deshalb zu verzichten. Dieser Einwand ist unbegründet. Es ist nicht nachvollziehbar, mit welchen Immissionen und Schadenrisiken das Entfernen der Pfähle verbunden sein soll. Die finanziellen Aufwendungen für das Entfernen der Pfähle sind gering. Die Behörde hat zudem auf Anordnungen verzichtet, die Erweiterung des Hafens rückgängig zu machen. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin handelte nicht gutgläubig. Zudem profitierte die Beschwerdeführerin davon, dass die Wiederherstellung erst mehr als 16 Jahre nach der unrechtmässigen Erneuerung des Hafens angeordnet wurde. Nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c 18 BVR 2002 S. 8 E. 2, 2001 S. 17 E. 4a, 2000 S. 170 E. 3a, 1997 S. 23 E, 5a; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, 3. Aufl. Band I, Bern 2007, Art. 46 N. 8 ff. 19 BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2006 S. 444 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kom- mentar zum bernischen BauG, 3. Aufl. Band I, Bern 2007, Art. 46 N. 9c). 10 RPG sind Seeufer von Bauten freizuhalten; Gleiches verlangt auch das SFG. An der Frei- haltung der Ufer und damit auch am Abbruch der unbewilligt erstellten Pfähle besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Wiederherstel- lung erweist sich die Anordnung der Vorinstanzen als geeignet und erforderlich. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. Die angeordnete Wiederherstellung erweist sich als verhältnismässig. c) Der Regierungsstatthalter hat in der angefochtenen Verfügung die Frist zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands auf drei Monate ab Rechtskraft des Entscheids festgelegt. Damit erübrigt sich eine neuerliche Festlegung der Wiederherstellungsfrist durch die BVE; die angeordnete Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zu laufen.20 6. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschal- gebühr von Fr. 800.00. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Par- teikosten. Es werden deshalb keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügungen des AGR vom 17. Februar 2012 und des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Seeland vom 15. März 2012 werden bestätigt. 20 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 114 N. 5. 11 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechts- kraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt X.________, als Gerichtsurkunde - Regierungsstatthalteramt Seeland, A-Post - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), mit Kurier - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Vinelz, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin