2. Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf Fr. 4’000.-- festgelegt. Davon werden dem Beschwerdeführer 1 Fr. 1'000.--, dem Beschwerdeführer 2 Fr. 1'000.-- und den Beschwerdeführenden 3 bis 24 Fr. 2'000.-- zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 3 bis 24 haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung