Dies führt zu einer Erhöhung der diesbezüglichen Pauschale um Fr. 1’000.--. Werden zudem in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Dementsprechend werden die Pauschalen auf je zwei Drittel reduziert. Der Beschwerdeführer 1 sowie der Beschwerdeführer 2 haben somit je Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.--, die Beschwerdeführenden 3 bis 24 Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'000.-- zu tragen. Die Beschwerdeführenden 3 bis 24 haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag.