4 Abs. 2 GebV38). In Anwendung dieser Bestimmung wird die Pauschale für die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdeführers 2 auf je Fr. 1'500.--, für die Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 bis 24 auf Fr. 2'000.-- festgelegt. Bei den Verfahrenskosten betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 bis 24 ist zusätzlich Art. 20 Abs. 2 GebV zu beachten, wonach die gesamte Pauschalgebühr angemessen erhöht werden kann, wenn mehrere Parteien gemeinsam Beschwerde führen. Dies führt zu einer Erhöhung der diesbezüglichen Pauschale um Fr. 1’000.--.