d) Wie bereits mehrfach erwähnt ist ein Bauvorhaben zu bewilligen, sofern es den bauund planungsrechtlichen sowie den übrigen im Bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht (Art. 2 BauG). Das Erteilen der Baubewilligung darf nicht von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, für die im Gesetz keine gesetzliche Grundlage besteht. Auf die von den Beschwerdeführenden 3 bis 24 in ihrer Beschwerde aufgeführte Liste von verlangten Nachweisen (S. 26 f. der Beschwerde), welche im Falle einer Baubewilligung zu erbringen seien, ist daher nicht näher einzugehen. Aus diesem Grund ist auch das Rechtsbegehren 3 des Beschwerdeführers 1, es seien belegbare