Ein solches System vermöge zwar Geschwindigkeitsübertretungen nachzuweisen; im Einsatz zur Durchsetzung von Durchfahrverboten würde es hingegen zu unüberwindbaren beweistechnischen und rechtlichen Problemen führen. Mit langsamer Fahrweise könne das Fahrverbot mit Zubringerdienst zudem ausgehebelt werden. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach es für die effektive Durchsetzung des Fahrverbots kein milderes bzw. geeigneteres Mittel gibt als eine bauliche Sperre, ist beizupflichten. 9. Weitere Rügen und Beweisanträge