c dieser Erwägung). Entsprechend kann von der Beschwerdegegnerin auch nicht verlangt werden, dass sie die Nicht-Machbarkeit elektronischer Verkehrsberuhigungsmassnahmen detailliert zu begründen hat. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers 1 ist daher abzuweisen. Aber selbst wenn diese Alternativen vorliegend näher zu prüfen wären, muss festgestellt werden, dass diese zur Durchsetzung der Fahrverbote weniger geeignet sind als eine Pollerlösung. Im Unterschied zu einem Poller werden mit verstärkten 24