Sofern mit diesen Alternativen die Erforderlichkeit der Polleranlage als Mittel zur Durchsetzung der bereits verfügten Fahrverbote bezweifelt wird, indem hierzu weniger einschneidende Massnahmen vorgeschlagen werden (vermehrte Polizeikontrollen, Radarkontrollen, Videoüberwachung), gehen die Einwände ebenfalls fehl. Wie die Prüfung des öffentlichen Interesses bildet auch eine solche Verhältnismässigkeitsprüfung nicht Gegenstand der materiellen Prüfung eines Baubewilligungsverfahrens (vgl. Bst. c dieser Erwägung).