Vorab sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, das Ziel der Verkehrsberuhigung könne mit weniger weitgehenden Alternativen als mit den mittels Verkehrsbeschränkung verfügten Fahrverboten erreicht werden (Radarkontrollen, Senkung der Durchschnittsgeschwindigkeit mit flankierenden Massnahmen, Ticketsystem, Videoüberwachung zur Einhaltung der Geschwindigkeit und einer allfälligen Mindestverweildauer). Auch diese Vorbringen kommen im vorliegenden Verfahren betreffend Bau der Polleranlage zu spät und hätten wenn schon gegen die Verkehrsbeschränkungsverfügungen vorgebracht werden müssen (vgl. Bst. b dieser Erwägung).