d) Die vom Beschwerdeführer 1 sowie den Beschwerdeführenden 3 bis 24 im Rahmen der Rügen zur Verhältnismässigkeit vorgebrachten Alternativen ändern auch nichts an der Bewilligungsfähigkeit der geplanten Polleranlage. Vorab sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, das Ziel der Verkehrsberuhigung könne mit weniger weitgehenden Alternativen als mit den mittels Verkehrsbeschränkung verfügten Fahrverboten erreicht werden (Radarkontrollen, Senkung der Durchschnittsgeschwindigkeit mit flankierenden Massnahmen, Ticketsystem, Videoüberwachung zur Einhaltung der Geschwindigkeit und einer allfälligen Mindestverweildauer).