Ebenso wenig wie die Prüfung des öffentlichen Interesses ist auch eine Abschätzung der Bau- oder Unterhaltskosten eines Bauvorhabens nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Auch auf diese Rüge ist daher nicht näher einzugehen und der von den Beschwerdeführenden 3 bis 24 diesbezüglich gestellte Beweisantrag (Einholen eines Gutachtens zu den zu erwartenden Kosten) ist abzuweisen.