Auf diese Rügepunkte ist daher ebenfalls nicht einzutreten. Aus diesem Grund konnte auch auf die von den Beschwerdeführenden verlangte Edition bzw. Einsicht in die Akten betreffend Abklärung des öffentlichen Interesses an einer Pollerlösung und betreffend der Festlegung und Auswertung von Umfragen des Matte-Leists verzichtet werden. Auch der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag zur Durchführung einer neutralen Umfrage ist abzuweisen. 34 Urteil BGer. 1A.18/2004 vom 15. März 2005, E. 5.3 mit Hinweisen auf weitere Entscheide.