Die Frage des öffentlichen Interesses am Bau einer Polleranlage bzw. dem Rückhalt dieses Vorhabens in der Quartierbevölkerung kann somit nicht Gegenstand der materiellen Prüfung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren sein. Ebenso sind der von den Beschwerdeführenden 3 bis 24 vorgenommene Vergleich mit anderen Polleranlagen und das daraus abgeleitete mangelhafte öffentliche Interesse am Vorhaben irrelevant. Auf diese Rügepunkte ist daher ebenfalls nicht einzutreten.