Diese darf damit nicht vom Nachweis eines Bedürfnisses oder einer Abwägung der verschiedenen Interessen abhängig gemacht werden.34 Dies würde auf eine umfassende Interessenabwägung (auch) innerhalb der Bauzone hinauslaufen, wofür eine Rechtsgrundlage im kantonalen und kommunalen Recht fehlt.35 Die Frage des öffentlichen Interesses am Bau einer Polleranlage bzw. dem Rückhalt dieses Vorhabens in der Quartierbevölkerung kann somit nicht Gegenstand der materiellen Prüfung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren sein.