Wie die Vorinstanz dort richtig ausführt, besteht innerhalb der Bauzone grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, sofern das Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen sowie den übrigen im Bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht (Art. 2 BauG). Diese darf damit nicht vom Nachweis eines Bedürfnisses oder einer Abwägung der verschiedenen Interessen abhängig gemacht werden.34 Dies würde auf eine umfassende Interessenabwägung (auch) innerhalb der Bauzone hinauslaufen, wofür eine Rechtsgrundlage im kantonalen und kommunalen Recht fehlt.35