c) Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Erstellung einer Polleranlage liege nicht im Interesse einer Mehrheit der Mattebewohner bzw. im öffentlichen Interesse, so kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 2. Februar 2012 verwiesen werden (Ziff. 3.3, Bst. D, S. 14). Wie die Vorinstanz dort richtig ausführt, besteht innerhalb der Bauzone grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, sofern das Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen sowie den übrigen im Bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht (Art. 2 BauG).