Ein allfälliger Grundrechtseingriff erfolgte wenn schon bereits durch die eigens publizierten Verkehrsbeschränkungen (Fahrverbote), nicht aber durch den Bau der Polleranlage. Letzterer dient bloss der Durchsetzung dieser verfügten Verkehrsbeschränkungen. Die vorgebrachten Rügen hätten somit gegen die Verkehrsbeschränkungsverfügungen vorgebracht werden müssen. Diese sind jedoch 22