Machbarkeit elektronischer Verkehrsberuhigungsmassnahmen. b) Auf diese Rügen betreffend Verletzung von Grundrechten bzw. der mangelnden Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe durch ein öffentliches Interesse und einen verhältnismässigen Eingriff ist nicht einzutreten. Wie bereits mehrfach erwähnt bildet einzig das eigentliche Bauvorhaben der Polleranlage Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 2b). Ein allfälliger Grundrechtseingriff erfolgte wenn schon bereits durch die eigens publizierten Verkehrsbeschränkungen (Fahrverbote), nicht aber durch den Bau der Polleranlage.