a) Die Beschwerdeführenden 3 bis 24 rügen eine Verletzung der Eigentumsgarantie, der Wirtschaftsfreiheit, der persönlichen Freiheit und der Rechtsgleichheit. Der Kerngehalt der Grundrechte sei nicht mehr in jedem Fall garantiert, da etwa die Weiterführung von Gewerbebetrieben teils verunmöglicht werde. Das geplante Vorhaben entspreche keinem überwiegenden öffentlichen Interesse. So seien die bestehenden Verkehrsbeschränkungen ausreichend, diese seien lediglich mittels Kontrollen besser durchzusetzen. Das Vorhaben entspreche nicht dem Anliegen der Anwohner, diese hätten sich nach dem ersten Pollerprojekt nie mehr zu ihrer Meinung und ihren Bedürfnissen äussern können.