e) Schliesslich hat das TBA OIK II dem geplanten Vorhaben mit Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 21. Juli 2011 unter Bedingungen und Auflagen zugestimmt. Gestützt darauf hat die Vorinstanz die Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG33 erteilt. Damit hat die Vorinstanz das Vorhaben auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht genügend mit dem Hochwasserschutz koordiniert. Gemäss Betriebskonzept wurden der neue Standort und die Ausgestaltung der Polleranlage zudem mit den Notfalldiensten besprochen.