b) Für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der Polleranlage ist massgebend, ob das Vorhaben mit den derzeit bestehenden Hochwasserschutzmassnahmen in diesem Gebiet30 koordiniert wurde bzw. in Einklang steht. Dies kann bejaht werden und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht in Frage gestellt: So wurde aufgrund der erstellten Interventionsplätze zur Schwemmholzentnahme der Standort der Polleranlage im Vergleich zum ersten Verfahren Richtung Marzili verschoben, so dass sich die Anlage ausserhalb des Entnahmebereichs für Schwemmholz befindet.