e) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Poller und der integrierten Ampel selber nicht um Verkehrsbeschränkungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 SVG handelt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 3 bis 24 musste diese Anlage daher nicht mittels Verkehrsbeschränkungsverfügung publiziert werden. Vielmehr handelt es sich bei der Polleranlage um eine bauliche Massnahme zur Umsetzung des eingeführten Verkehrsregimes (Fahrverbote). Die Publikation der Polleranlage als Bauvorhaben fand ordnungsgemäss statt (vgl. E. 5). 7. Koordination mit Hochwasserschutzmassnahmen und Notfalldiensten