Da ihr eine gänzlich andere Bedeutung und Funktion zukommt, handelt es nicht um Lichtsignale im Sinne von Art. 68 ff. SSV. Entsprechend sind diese Bestimmungen bei der die Polleranlage unterstützenden Ampel nicht beachtlich und die darin enthaltenen Vorgaben zu den Lichtsignalen sowie zum Standort und den technischen Anforderungen nicht zwingend umzusetzen. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden 3 bis 24 näher einzugehen. 28 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). 17