Die BVE sieht keinen Anlass, diese Ausführungen zu bezweifeln. Auf eine Edition der Unterlagen betreffend der in Bern aktenkundigen Pollerunfälle, wie dies die Beschwerdeführenden 3 bis 24 verlangen, kann daher verzichtet werden. d) Die Beschwerdeführenden 3 bis 24 machen weiter geltend, es handle sich bei der beim Poller angebrachten Signalanlage um Signale, welche gemäss Art. 68 SSV27 nicht erlaubt seien oder sogar eine andere Bedeutung hätten, was die Verkehrssicherheit gefährde. Auch aus diesem Grund sei der Poller als Ganzes nicht funktionsfähig. 25 Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2012, S. 3 f.