c) Die Behauptung der Beschwerdeführenden 3 bis 24, wonach bei anderen Polleranlagen zahlreiche Unfälle passiert seien, die nicht durch Fahrzeugführer verursacht worden seien, wird durch die Beschwerdegegnerin widerlegt. Gemäss deren Ausführungen konnte in der Stadt Bern kein einziger Unfall auf die Fehlfunktion eines Pollers zurückgeführt werden. So sei insbesondere auch der von den Beschwerdeführenden 3 bis 24 erwähnte Pollerunfall vom 27. November 2011 in der Hotelgasse nicht aufgrund einer Fehlfunktion der dortigen Anlage geschehen; vielmehr habe sich die Kollision ereignet, weil ein Personenwagen vorschriftswidrig einem voranfahrenden Fahrzeug folgte.25