Konzept der Polleranlage integriert und berücksichtigt worden. Eine mangelhafte Abklärung solcher Ereignisse ist zu verneinen. Wie die Vorinstanz richtig festhält, handelt es sich damit grundsätzlich um eine funktionsfähige und zwecktaugliche Polleranlage. Es bestehen keine Indizien, dass die Anlage nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen sollte; solches wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, was das von den Beschwerdeführenden 3 bis 24 verlangte Pflichtenheft betreffend Systemanforderungen an dieser Beurteilung geändert hätte; darauf konnte daher verzichtet werden.