in Zukunft zeigen, dass dem nicht so ist und sich wiederholt Fehler und Funktionsausfälle ereignen, so ist dies nicht von der Bewilligung gedeckt und muss entsprechende Massnahmen im baupolizeilichen Verfahren nach sich ziehen. Da eine funktionsfähige Polleranlage als Gesamtwerk bewilligt wurde, ist auch die Anlage zur Steuerung des Pollers Bestandteil dieser Bewilligung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 3 bis 24 ist somit für die Anlage zur Steuerung des Pollers kein separates Baugesuch erforderlich.