a) Die Beschwerdeführenden 3 bis 24 rügen die mangelhafte Funktionsfähigkeit der Polleranlage bzw. die mangelhaften Abklärungen diesbezüglich. So gebe es grosse Bedenken betreffend der möglichen Störanfälligkeit des Pollers. Es sei denkbar, dass sich der Poller nach einem Defekt oder bei Hochwasser nicht mehr versenken lasse, so dass der Zugang zur Matte für Notfalldienste und Kranwägen verwehrt wäre und kein Fluchtweg mehr bestünde. Die mangelhafte Funktionsfähigkeit begründen die Beschwerdeführenden 3 bis 24 auch damit, dass bei anderen Polleranlagen zahlreiche Unfälle passiert seien, die nicht durch Fahrzeugführer verursacht worden seien.