i) Soweit die Beschwerdeführenden 3 bis 24 die mangelhafte Publikation der Verkehrsbeschränkungen (nicht alle neuen Signale resp. Wechselschilder seien publiziert worden) und der VZM (keine Hinweise auf die Publikation der anderen Verfahren) geltend machen, ist auf diese Rügen nicht einzutreten. Streitgegenstand ist einzig das eigentliche Bauvorhaben, nicht jedoch die Verkehrsbeschränkungen und die VZM. Diese Einwände gehen damit über den Streitgegenstand hinaus (vgl. auch E. 2b). 6. Funktionsfähigkeit der Polleranlage