Sowohl das Bauvorhaben, als auch die Verkehrbeschränkungen und die VZM wurden ordnungsgemäss publiziert, so dass die Beschwerdeführenden in sämtlichen Bereichen auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht wurden, ein Rechtsmittel einzulegen und damit ihre Rechte zu wahren. Aufgrund der ordnungsgemässen Publikationen stösst auch die Rüge des Beschwerdeführers 1 sowie der Beschwerdeführenden 3 bis 24, wonach die Einsprechenden gegen das erste Pollerprojekt nie über das neue Pollerprojekt orientiert worden seien, ins Leere.