h) Schliesslich kann der Ansicht der Beschwerdeführenden 3 bis 24, wonach das rechtliche Gehör nur genügend gewährt werden könne, wenn das Projekt Poller als Ganzes publiziert werde, nicht gefolgt werden. Sowohl das Bauvorhaben, als auch die Verkehrbeschränkungen und die VZM wurden ordnungsgemäss publiziert, so dass die Beschwerdeführenden in sämtlichen Bereichen auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht wurden, ein Rechtsmittel einzulegen und damit ihre Rechte zu wahren.