mussten, einen Hinweis auf die anderen Verfahren anzubringen. Damit geht auch der Vorwurf der Beschwerdeführenden 3 bis 24 fehl, wonach weder die Baupublikation noch die Publikation der Verkehrsbeschränkungsverfügungen einen Hinweis auf die Publikation der VZM enthielten. Eine mangelhafte Publikation des Bauvorhabens ist zu verneinen. 13