Die Formulierung muss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht zwingend zukunftsgerichtet verstanden werden. Da im Zeitpunkt der Baupublikation (24. und 29. Juni 2011) zudem die Rechtsmittelfrist betreffend publizierter Verkehrsbeschränkungsverfügung (am 22. Juni 2011) noch nicht abgelaufen war, liesse sich aus diesem Umstand sowieso nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten, hätten sie doch noch genug Zeit gehabt, sich über die Publikation der Verkehrsbeschränkungen zu informieren und anschliessend auch dagegen ein Rechtsmittel einzulegen.