Der in der Baupublikation enthaltene Hinweis „die dazugehörigen Verkehrsbeschränkungen werden separat publiziert“ ist jedoch eindeutig und lässt keine Schlüsse betreffend zeitlicher Abfolge der Publikationen zu. Die Formulierung muss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht zwingend zukunftsgerichtet verstanden werden.