g) Die Beschwerdeführenden 2 sowie 3 bis 24 kritisieren ausserdem, der Baupublikation vom 24. und 29. Juni 2011 habe lediglich entnommen werden können, dass die Verkehrsbeschränkungen separat publiziert würden. Die gewählte Formulierung sei irreführend. Richtig wäre der Hinweis gewesen, dass diese bereits früher, am 22. Juni 2011, publiziert worden sind. Es handle sich daher um eine mangelhafte Publikation.