f) Unter dem Gesichtspunkt der Koordinationspflicht erweisen sich die Beschwerden somit als unbegründet. Zwingend war lediglich die Koordination des Baubewilligungsverfahrens mit dem wasserbaupolizeilichen Verfahren. Dies ist erfolgt, indem die Vorinstanz als Leitbehörde gestützt auf den Amtsbericht des TBA OIK II die Wasserbaupolizeibewilligung erteilte.