24 VGE 23085 vom 3. März 2008, E. 3.8. 12 Sinne von Art. 1 KoG, welche im Zusammenhang mit dem Bau der Polleranlage erforderlich wäre. Die Polleranlage als Bauvorhaben ist mit anderen Worten nicht vom Erlass der VZM abhängig. Zudem regelt die VZM in erster Linie Ausnahmen von den Fahrbeschränkungen (Fahrverbote) im betroffenen Gebiet. Das Bedienungselement zur Senkung des Pollers wird dabei nur am Rande erwähnt. Der Erlass dieser Verordnung steht damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bau der Polleranlage.