Ein Verstoss gegen das Koordinationsgesetz ist daher zu verneinen. e) Auch die Notwendigkeit einer Koordination zwischen dem Baubewilligungsverfahren betreffend Bau einer Polleranlage und dem Verfahren auf Erlass der VZM ist zu verneinen. Art. 1 des KoG verlangt eine Koordination, wenn „Bauten, Anlagen und Vorkehren (Vorhaben) von mehreren Behörden Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen“ erfordern. Bei der VZM handelt es sich um einen gesetzgeberischen Erlass, und nicht um eine Bewilligung, Konzession, Zustimmung oder Genehmigung im 23 VGE 21176/21178 vom 27. Februar 2002, E. 2b.