Im vorliegenden Fall verhält es sich gleich. Auch hier können die Verkehrsbeschränkungen unabhängig von der geplanten Polleranlage verfügt bzw. angeordnet werden. Die Polleranlage dient einzig dazu, die signalisierten Verkehrsbeschränkungen (Fahrverbote) wirksam durchzusetzen. Es spricht daher auch vorliegend nichts dagegen, die Polleranlage in einem separaten Baubewilligungsverfahren zu beurteilen. Auch wenn eine formelle Koordination zwischen dem Verfahren betreffend Verkehrsbeschränkungen und dem Baubewilligungsverfahren betreffend Bau einer Polleranlage möglich gewesen wäre, so war sie nicht zwingend notwendig. Ein Verstoss gegen das Koordinationsgesetz ist daher zu verneinen.