Die hier zu beurteilenden Verkehrsbeschränkungen können indes auch ohne Polleranlagen verfügt werden, […]. Wird das vorliegende Verfahren [Anmerkung: das Verfahren betreffend Verkehrsbeschränkung] rechtskräftig abgeschlossen, spricht folglich nichts dagegen, die Polleranlagen in einem separaten Baubewilligungsverfahren zu beurteilen, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.“24