In einem weiteren Entscheid ging das Verwaltungsgericht zudem ausdrücklich auf die Frage der Koordination beim Bau einer Polleranlage als bauliche Massnahme und der Verfügung einer Verkehrsbeschränkung ein. Dabei hielt das Gericht Folgendes fest: „Zwischen diesen beiden Vorhaben besteht zwar durchaus ein Zusammenhang, dürfen die Polleranlagen doch nur bewilligt werden, wenn die Durchfahrt strassenverkehrsrechtlich untersagt ist. Die hier zu beurteilenden Verkehrsbeschränkungen können indes auch ohne Polleranlagen verfügt werden, […].