pag. 1 bis 14. 11 Massnahmen (Fussgänger- und Schutzinseln) ging23. Dabei hat es festgestellt, dass die eine Massnahme die andere nicht bedinge. Zwischen den Massnahmen bestünde nur ein rein tatsächlicher, nicht aber ein rechtlicher Zusammenhang. In den beiden Verfahren würden sich nicht die gleichen Fragen stellen, und es seien nicht Vorschriften anzuwenden, die nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. Eine Koordination im Sinne des KoG sei deshalb zu verneinen.