Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass diesen einzelnen Verfahren durchaus ein Gesamtkonzept zugrunde liegt. So erarbeitete die Beschwerdegegnerin ein Betriebskonzept „Matte Poller“22, mit welchem die einzelnen Massnahmen koordiniert und aufeinander abgestimmt werden. Insofern ist dem Gebot der materiellen Koordination Rechnung getragen worden. Zu prüfen ist jedoch, ob auf eine formelle Koordination verzichtet werden durfte.